Artikel 61 VO (EU) 2022/2472

Begrenzte Beihilfebeträge für CLLD-Projekte

(1) Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

Beihilfen für Gemeinden, die an CLLD-Projekten nach Artikel 60 Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2) Die Kosten der Gemeinden, die an CLLD-Projekten teilnehmen, gemäß Absatz 1 kommen für eine Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht, sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Gebiete durchgeführt werden:

a)
Forschung, Entwicklung und Innovation;
b)
Umwelt;
c)
Beschäftigung und Ausbildung,
d)
Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes;
e)
Forstwirtschaft;
f)
Maßnahmen zur Förderung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Lebensmittelerzeugnissen;
g)
Sport.

(3) Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je CLLD-Projekt gewährten Beihilfe darf 200000 EUR nicht überschreiten.

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