ANHANG III VO (EU) 2022/2472

Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer darf für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich sein. Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:
a)
Beihilfenummer(1);
b)
Identifikationsnummer des Begünstigten(2);
c)
Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;
d)
Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene(3) und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres;
e)
Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe(4));
f)
Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung(5);
g)
Beihilfeinstrument(6) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben);
h)
Tag der Gewährung der Beihilfe;
i)
Ziel der Beihilfe(7);
j)
Bewilligungsbehörde.

Fußnote(n):

(1)

Von der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zugewiesen.

(2)

Angesichts des berechtigten Interesses an Transparenz bei der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 kommt die Kommission nach Abwägung der Transparenzanforderungen gegenüber den Rechten nach den Datenschutzvorschriften zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Namens des Begünstigten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person oder eine juristische Person mit Namen von natürlichen Personen handelt, gerechtfertigt ist (siehe C-92/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Rn. 53). Transparenzvorschriften zielen auf eine bessere Einhaltung der Vorschriften, stärkere Rechenschaftspflicht, gegenseitige Überprüfung und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben ab. Dieses Ziel ist den Datenschutzrechten natürlicher Personen, die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, übergeordnet.

(3)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)

Bruttosubventionsäquivalent.

(6)

Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Beihilfeinstrument angeben.

(7)

Falls die Beihilfe zur Erreichung mehrerer Ziele dient, bitte den Beihilfebetrag für jedes Ziel angeben.

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