Artikel 2 VO (EU) 2022/25

Methoden zur Messung von AUM im Falle von nichtdiskretionären Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung

(1) Für die Zwecke der Messung ihrer RtC-K-Faktoren gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 bezieht eine Wertpapierfirma in die in Artikel 17 genannten AUM nicht die Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU beziehen.

(2) Trifft eine Wertpapierfirma mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche mit Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum nichtdiskretionäre Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung, bezieht sie in die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten AUM alle Beträge von Vermögenswerten ein, die sich auf diese nichtdiskretionären Beratungsvereinbarungen beziehen.

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