Artikel 3 VO (EU) 2022/25

Methoden zur Messung von AUM im Falle der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Für die Zwecke von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt die Messung des monatlichen Gesamtwerts der AUM in vollständiger Übereinstimmung mit folgenden Kriterien:

a)
In die Berechnung wird der Wert von Finanzinstrumenten einbezogen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert berechnet werden;
b)
Finanzinstrumente mit negativem beizulegenden Zeitwert werden in absoluten Werten berücksichtigt;
c)
in die Berechnung werden Barmittel mit Ausnahme der Beträge einbezogen, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung von CMH erfasst werden.

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