ANHANG I VO (EU) 2022/250

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

1.
Im Abschnitt betreffend Huftiere wird nach dem Eintrag „OV/CAP-X” in der Tabelle mit den Mustern der Veterinärbescheinigungen sowie der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union folgender Eintrag angefügt:

OV/CAP-X-NI Kapitel 4 a: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang nach Nordirland von Schafen und Ziegen aus Großbritannien, gültig bis zum 31. Dezember 2024

2.
Zwischen Kapitel 4 und Kapitel 5 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:

KAPITEL 4A

LANDMuster der Bescheinigung „OV/CAP-X-NI”
Teil II: Bescheinigung
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.bIMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung,

Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, und die betreffenden Tiere sind im Beschluss 2011/163/EU der Kommission für das betreffende Ursprungsland gelistet.

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code: __ __ - __(2), aus der zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung Schafe und Ziegen in die Union verbracht werden dürfen und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

i)
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone sowie
ii)
seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während der 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
(1) Entweder: [II.2.5.
Sie wurden von dem Ursprungsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) Oder: [II.2.5.
Sie haben in der Ursprungszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.
Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)(3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

i)
Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
iii)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor ihrer Verladung zum Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin des Ursprungsdrittlandes oder -gebiets durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

i)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, sowie
ii)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff innerhalb von 60 Tagen vor dem Versand in die Union.

II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone,
II.2.10.1.
in der:

i)
kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde

Entweder:
[seit mindestens 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union](1)
Oder:
[seit dem (TT/MM/JJJJ)](1)(4)

ii)
während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.10.2.
in der mindestens während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde und während dieses Zeitraums:

i)
gegen diese Seuchen nicht geimpft wurde und
ii)
keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt wurden.

Entweder: [II.2.10.3.
die frei von Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.](1)(5)
Oder: [II.2.10.3.
die saisonal frei von Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

Entweder: [II.2.10.3.1.
während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.](1)(6)
Oder: [II.2.10.3.1.
während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.](1)(6)
Oder: [II.2.10.3.1.
während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.](1)(6)

Oder: [II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle während der letzten 2 Jahre in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

Entweder: [II.2.10.3.1.
Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]](1)
Oder: [II.2.10.3.1.
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]](1)

Oder: [II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

Entweder: [II.2.10.3.1.
Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]](1)
Oder: [II.2.10.3.1.
Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]](1)

II.2.11.
Sie stammen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das mindestens 3 Jahre lang aktuelle Informationen folgender Art bereithält:

i)
Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
ii)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
iii)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der zum Zeitpunkt des Versands in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterliegt, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in bzw. an dem und in dessen Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.
Entweder: [II.2.11.5.
in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 150 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall der Epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde.](1)
Oder: [II.2.11.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.](1)(7)
Entweder: [II.2.11.6.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 42 Tagen vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.](1)(8)
Oder: [II.2.11.6.
der mindestens während der letzten 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterlag, und während dieses Zeitraums:

i)
wurden nur Ziegen aus Betrieben, die diese Überwachung anwenden, in den Betrieb eingestallt;
ii)
wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 getroffen].(1)(9)

II.2.11.7.
der in Bezug auf Schafe und Ziegen(10) frei von Infektionen mit Brucella abortus; B. melitensis und B. suis ist. Und:

Entweder: [II.2.11.7.1.
Er liegt in einer in Bezug auf Schafe und Ziegen von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.](1)(11)
Oder: [II.2.11.7.1.
Die Tiere wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.](1)
Oder: [II.2.11.7.1.
Sie sind jünger als 6 Monate.](1)
Oder: [II.2.11.7.1.
Sie sind kastriert.](1)

II.2.11.8.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Tollwut gemeldet wurde.
II.2.11.9.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Milzbrand gemeldet wurde.
Entweder: [II.2.11.10.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.] (1)
Oder: [II.2.11.10.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Ursprungsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der Betrieb Beschränkungen, bis die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der letzten infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.] (1)
[II.2.11.11.
in dem mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.](9)

[II.2.12.
Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor ihrem Versand in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Brucella ovis (Infektiöse Epididymitis) gemeldet wurde und die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Brucella ovis mit Negativbefund unterzogen wurden.](1)
II.2.13.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.2.13.1.
Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Großbritannien gehalten, wo folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
b)
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
c)
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
d)
Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt. Und:

II.2.13.2.
Es handelt sich um zur Zucht bestimmte Schafe und Ziegen, die bis zum 31. Dezember 2024 aus Großbritannien nach Nordirland eingeführt werden, und sie kommen aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben,

a)
für den bzw. die in den letzten drei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist. Und:
b)
der bzw. die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beantragt hat/haben und der bzw. die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt/erfüllen.]

Erläuterungen:

Diese Bescheinigung gilt für den Eingang von Schafen und Ziegen in die Union.

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil I:

Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Identifizierungssystem (zum Beispiel Ohrmarke, Tätowierung, Transponder usw. aus der Liste in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035) und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Verladedatum: Es darf nicht vor dem Datum der Zulassung der Zone für den Eingang in die Union liegen oder in einem Zeitraum liegen, für den von der Union Beschränkungen für den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union angenommen wurden.
(4)
Für Zonen mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 8 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur anwendbar auf Schafe.
(9)
Nur anwendbar auf Ziegen.
(10)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(11)
Zonen mit dem Eintrag „BRU” in Bezug auf Schafe und Ziegen in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

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