ANHANG II VO (EU) 2022/250

In Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, BTV, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI(1)

OV/CAP-Y

BRU, BTV, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO BTV(2)
GB-2 Rinder Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind BOV-X, BOV-Y BRU, TB, BTV, EBL, EVENTS
Schafe und Ziegen Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI(1)

OV/CAP-Y

BRU, BTV, EVENTS
Schweine Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind SUI-X, SUI-Y ADV
Camelidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Cervidae Tiere für die weitere Haltung(1) CAM-CER BTV
Sonstige Huftiere Tiere für die weitere Haltung(1) RUM, RHINO, HIPPO BTV(2)

Fußnote(n):

(1)

OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.

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