Artikel 14 VO (EU) 2022/2560
Nachprüfungen innerhalb der Union
(1) Zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.
(2) Führt die Kommission eine solche Nachprüfung durch, so sind die von der Kommission mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragten Bediensteten befugt,
- a)
- alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu betreten,
- b)
- die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, auf alle Informationen zuzugreifen, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind, sowie Kopien oder Auszüge dieser Bücher oder Unterlagen anzufordern,
- c)
- von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten aufzuzeichnen,
- d)
- betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung und in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.
(3) Das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung ist verpflichtet, von der Kommission durch Beschluss angeordnete Nachprüfungen zu dulden. Die mit einer Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines Kommissionsbeschlusses aus, der Folgendes enthält:
- a)
- die Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung,
- b)
- eine Erklärung, dass die Kommission nach Artikel 16 bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann,
- c)
- einen Hinweis, dass nach Artikel 17 Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können, und
- d)
- einen Hinweis auf das Recht, den Beschluss gemäß Artikel 263 AEUV durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn über den Prüfungsauftrag und den Tag, an dem die Nachprüfung beginnt.
(5) Die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, ermächtigten oder benannten Bediensteten und anderen Personen unterstützen auf Anweisung des Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.
(6) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission oder die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung im Sinne dieses Artikels widersetzt, so leistet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die erforderliche Amtshilfe, gegebenenfalls unter Einsatz der Polizei oder anderer gleichwertiger Vollzugsorgane, damit die Nachprüfung durchgeführt werden kann. Setzt die in diesem Absatz genannte Amtshilfe nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
(7) Auf Ersuchen der Kommission führt ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet Nachprüfungen oder andere Ermittlungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht durch, um festzustellen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt, die den Binnenmarkt verzerrt.
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