Artikel 29 VO (EU) 2022/2560
Vorherige Meldung oder Erklärung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren
(1) Sind die Bedingungen für die Meldung finanzieller Zuwendungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 erfüllt, so melden die Wirtschaftsteilnehmer, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b. In allen anderen Fällen führen die Wirtschaftsteilnehmerin einer Erklärung alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen auf und bestätigen, dass die erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen keiner Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen. Bei einem offenen Verfahren ist die Meldung oder die Erklärung nur einmal gemeinsam mit dem Angebot einzureichen. Bei einem Verfahren mit mehreren Phasen ist die Meldung oder die Erklärung zweimal einzureichen, zunächst zusammen mit dem Teilnahmeantrag und danach als aktualisierte Meldung oder aktualisierte Erklärung zusammen mit dem eingereichten Angebot oder dem endgültigen Angebot.
(2) Sobald die Meldung oder die Erklärung eingereicht wurde, leitet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Meldung oder die Erklärung unverzüglich an die Kommission weiter.
(3) Fehlt eine Meldung oder Erklärung im Teilnahmeantrag oder im Angebot, so kann der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, das entsprechende Dokument innerhalb von zehn Arbeitstagen vorzulegen. Angebote oder Teilnahmeanträge von Wirtschaftsteilnehmern, die den Bedingungen dieses Artikels unterliegen und denen trotz einer Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers nach dem vorliegenden Absatz letztlich keine Meldung oder Erklärung gemäß Absatz 1 beigefügt wird, werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber für nicht ordnungsgemäß erklärt und abgelehnt. Der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber informiert die Kommission über diese Ablehnung.
(4) Die Kommission prüft den Inhalt der eingegangenen Meldung unverzüglich. Stellt die Kommission fest, dass die Meldung unvollständig ist, so teilt sie dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmerihre Feststellungen mit und fordert den Wirtschaftsteilnehmer auf, die Meldung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu vervollständigen. Ist eine Meldung, die einem Angebot oder einem Teilnahmeantrag beigefügt ist, trotz einer Aufforderung der Kommission gemäß diesem Absatz weiterhin unvollständig, so erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem das Angebot für nicht ordnungsgemäß erklärt wird. In diesem Beschluss fordert die Kommission auch den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber auf, eine Entscheidung zur Ablehnung eines solchen nicht ordnungsgemäßen Angebots oder Teilnahmeantrags zu treffen.
(5) Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der vollständigen aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt sind. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Unterauftragnehmer oder Lieferant als Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des Werts des eingereichten Angebots übersteigt.
(6) Der Hauptauftragnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU oder der Konzessionsnehmer im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU stellt im Namen von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den Hauptunterauftragnehmern und den Hauptlieferanten sicher, dass die Meldung oder die Erklärung eingereicht wird. Für die Zwecke des Artikels 33 ist der Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer nur für die Richtigkeit der Daten im Zusammenhang mit seinen eigenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich.
(7) Vermutet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber bei der Prüfung von Angeboten, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen, obwohl eine Erklärung eingereicht wurde, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Vermutungen mit. Unbeschadet der in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU festgelegten Befugnisse der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber zu überprüfen, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, nimmt der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber keine Beurteilung dessen vor, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, wenn diese Beurteilung nur aufgrund der Vermutung des Vorliegens drittstaatlicher Subventionen eingeleitet würde. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass kein ungerechtfertigt günstiges Angebot im Sinne dieser Verordnung vorliegt, so informiert sie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber. Sonstige natürliche oder juristische Personen können der Kommission alle Informationen im Zusammenhang mit den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subventionen melden und jede Vermutung einer möglichen falschen Erklärung mitteilen.
(8) Wenn die Kommission vermutet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen Subventionen profitiert hat, kann sie — unbeschadet ihrer Möglichkeit, ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten — vor Vergabe des Auftrags die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren von Drittstaaten erhalten hat und die nicht nach Artikel 28 Absatz 1 meldepflichtig sind oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fallen. Wenn die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese finanzielle Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens und unterliegt den Bestimmungen des Kapitels 4.
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