Artikel 49 VO (EU) 2022/2560
Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls den Schwellenwert für die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a zu ändern, indem der Schwellenwert um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt wird, nachdem
- a)
- dieser Schwellenwert unter Berücksichtigung der Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurde und
- b)
- die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um
- i)
- sicherzustellen, dass die in Kapitel 3 vorgesehenen Anmeldeverfahren die genaue Ermittlung den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen ermöglichen,
- ii)
- für einen vertretbaren Verwaltungsaufwand für die Kommission und die betreffenden Unternehmen zu sorgen und
- iii)
- die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.
(2) Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Anmeldungen nach Absatz 1 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung für einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:
- a)
- des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat,
- b)
- des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,
- c)
- des Anteils der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat,
- d)
- des Anteils der nach Artikel 9 von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die keine anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 darstellen, die entweder zu einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder zu einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 führten,
- e)
- des Vergleichs zwischen dem Schwellenwert nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und dem durchschnittlichen Gesamtumsatz oberhalb dieses Schwellenwertes in Fällen, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen wurde,
- f)
- der Anzahl der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.
(3) Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a erhöhen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
- a)
- ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a Fälle betraf, in denen der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a genannte Gesamtumsatz erheblich über diesem Schwellenwert lag, oder
- b)
- ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b erlassen hat.
(4) Um die Schwellenwerte in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 2 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
- a)
- ein Großteil der Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 5 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung eines Zusammenschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a erlassen hat, oder
- b)
- ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, die keine anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 20 darstellten, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um erforderlichenfalls die Schwellenwerte für die Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 für öffentliche Vergabeverfahren zu ändern, indem sie um bis zu 20 % erhöht oder um bis zu 20 % herabgesetzt werden, nachdem
- a)
- diese Schwellenwerte unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung, die bei der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung gesammelt wurde, bewertet wurden und
- b)
- die Notwendigkeit festgestellt wurde, diesen Schwellenwert zu ändern, um
- i)
- sicherzustellen, dass die in Kapitel 4 vorgesehenen Anmeldeverfahren die genaue Ermittlung den Binnenmarkt verzerrender drittstaatlicher Subventionen ermöglichen,
- ii)
- für einen vertretbaren Verwaltungsaufwand für die Kommission und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu sorgen und
- iii)
- die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.
(6) Für die Zwecke der Beurteilung, ob der Schwellenwert für die Meldungen nach Absatz 5 geändert werden muss, führt die Kommission ihre Bewertung in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum, der nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, insbesondere auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien durch:
- a)
- des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat,
- b)
- des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,
- c)
- des Anteils der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8, die dazu geführt haben, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen hat,
- d)
- der Anzahl der Beschlüsse zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und der Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 im Anschluss an eine nach Artikel 9 von Amts wegen eingeleitete Prüfung im Zusammenhang mit einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlag oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fiel, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen,
- e)
- des Vergleichs zwischen den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 und dem durchschnittlichen geschätzten Wert des Auftrags oder des durchschnittlichen Werts des Loses oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts, in denen entweder ein Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 oder ein Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde,
- f)
- der Anzahl der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 und die Entwicklung dieser Anzahl.
(7) Um die Schwellenwerte der Meldungen erhöhen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
- a)
- ein Großteil der Beschlüsse zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 und Verpflichtungsbeschlüsse nach Artikel 31 Absatz 1 Fälle betraf, in denen der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte geschätzte Wert des Auftrags oberhalb des Schwellenwerts oder der in Artikel 28 Absatz 2 genannte geschätzte Wert der Lose, für die ein Angebot abgegeben wurde, oberhalb des Schwellenwerts erheblich über den jeweiligen Schwellenwerten nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 28 Absatz 2 lag, oder
- b)
- ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 1 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder die Vorprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 abgeschlossen oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 31 Absatz 3 erlassen hat.
(8) Um die Schwellenwerte herabsetzen zu können, ist in der in Absatz 6 genannten Bewertung nachzuweisen, dass
- a)
- ein Großteil der Meldungen nach Artikel 29 Absatz 8 dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 31 Absatz 1 oder einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung nach Artikel 31 Absatz 2 erlassen hat, oder
- b)
- ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens, die keiner Meldepflicht im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 unterlagen oder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 Absatz 4 fielen, dazu geführt hat, dass die Kommission entweder einen Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 oder einen Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen hat.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 50 zu erlassen, um die zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 4 für angemeldete Zusammenschlüsse und nach Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 für gemeldete finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren zu verkürzen. Die Kommission kann diese delegierten Rechtsakte erlassen, um die zeitlichen Vorgaben von Artikel 25 Absatz 2 und 4 und Artikel 30 Absatz 2, 5 und 6 zu verkürzen, wenn die praktische Erfahrung der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung zeigt, dass die Bewertung durch die Kommission in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt werden kann.
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