Artikel 2 VO (EU) 2022/2566
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erhält folgende Fassung:
(3) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt einer natürlichen Person oder einer Gruppe natürlicher Personen, die keine Winzer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind, bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:
- a)
- Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;
- b)
- die betreffende natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.
Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt der natürlichen Person gleichwertig ansehen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.
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