Artikel 1 VO (EU) 2022/2566

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
„Winzer” : eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
„Weinbauparzelle” : landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bestimmt sind;.

c)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

l)
„Sammlung von Rebsorten” : eine mit mehreren Rebsorten bepflanzte Weinbauparzelle, auf der jede Rebsorte nicht mehr als 50 Rebstöcke umfasst.

2.
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch stattfindet, die Sammlung von Rebsorten erhalten wird oder die Edelreisererzeugung erfolgt. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.”

b)
Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64, 66 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder.

c)
Nach Unterabsatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Flächen, die für die Anlegung von Sammlungen von Rebsorten bestimmt sind, nur dann, wenn der Zweck dieser Sammlungen die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Rebsorten ist, die für ein bestimmtes Weinbaugebiet typisch sind, und wenn die von jeder Sammlung abgedeckte Fläche 2 Hektar nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihrem Hoheitsgebiet klassifizierten Keltertraubensorten erstellen, die auf nationaler oder regionaler Ebene für die Anlegung einer Sammlung von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten können auch eine Höchstfläche für die Sammlungen solcher Rebsorten unter 2 Hektar sowie eine Höchstzahl von Rebstöcken je Sorte unterhalb der Obergrenze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung festsetzen.

3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) zu verhindern, gerechtfertigt ist.”

b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Ein Risiko einer Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn” .

4.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
In Teil A Absatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.
b)
In Teil B Absatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.

5.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
Teil B wird wie folgt geändert:

i)
In Nummer 1 Unterabsatz 1 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.
ii)
In Nummer 2 Unterabsatz 1 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.
iii)
In Nummer 4 Unterabsatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.
iv)
Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

5.
Der Antragsteller verpflichtet sich, mindestens sieben bis zehn Jahre lang die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) mit mindestens einer der Rebsorten zu bepflanzen, die in dem von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erstellten nationalen Verzeichnis der für die Erhaltung der genetischen Ressourcen infrage kommenden Rebsorten aufgeführt sind. Dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen.

b)
In Teil D Unterabsatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.
c)
Teil F erhält folgende Fassung:

F.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine Steigerung der Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

1.
Die Produktstückkosten des Betriebs im Weinsektor sind in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre gesunken;
2.
der Betrieb hat in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre diversifizierte Vertriebskanäle und/oder eine hohe Nachfrage nach seinen Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 und 2 genauer präzisieren.

d)
Teil H erhält folgende Fassung:

H.
Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Fläche der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen

1.
Mindestens 0,1 ha Weinbauparzellen bei Kleinbetrieben;
2.
höchstens 50 ha Weinbauparzellen bei mittelgroßen Betrieben.

Mit Reben bepflanzte Flächen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, werden bei der Berechnung der Fläche der Weinbauparzellen nicht berücksichtigt.

e)
In Teil I Abschnitt II Unterabsatz 2 wird das Datum 31. Dezember 2030 durch das Datum 31. Dezember 2045 ersetzt.

6.
In Anhang IV Abschnitt 1.2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

c)
Flächen, die für die Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen angepflanzt oder wiederbepflanzt werden.

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