Präambel VO (EU) 2022/2566

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission(2) enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen.
(2)
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geändert, und diese Änderungen müssen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 berücksichtigt werden.
(3)
Die Befreiung von der Verpflichtung, eine Genehmigung für Rebpflanzungen einzuholen, wird auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen ausgedehnt, die zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen bestimmt sind. Diese Ausnahme muss den Bestimmungen über Versuchs- und Edelreiserflächen hinzugefügt werden. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahme zu vermeiden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, die solche Sammlungen von Rebsorten erfüllen müssen. Darüber hinaus müssen die Begriffsbestimmungen für „Winzer” und „Weinbauparzelle” in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sowie in deren Anhang IV aktualisiert werden, um dieser Ausnahme Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit sollte in diesen Artikel auch eine neue Definition des Begriffs „Sammlung von Rebsorten” aufgenommen werden.
(4)
Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Pflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete einschränken, um eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern. Diese Bestimmung sollte sich in den Vorschriften über Beschränkungen der Wiederbepflanzung in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.
(5)
Die Verpflichtung eines Antragstellers, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 zu erfüllen, und die Pflicht, dass sein Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben birgt, laufen am 31. Dezember 2030 aus. Diese Frist, die dem Auslaufen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen entspricht, sollte aufgrund der Verlängerung durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des mit Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführten Genehmigungssystems für Rebpflanzungen angepasst werden. Aus demselben Grund sollte auch die Laufzeit bestimmter Verpflichtungen in Bezug auf die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 angepasst werden.
(6)
Die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden geändert und präzisiert, und diese Änderungen sollten sich auch in den entsprechenden Teilen des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 widerspiegeln.
(7)
Darüber hinaus bezeichnet der Begriff „Winzer” im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 professionelle Winzer. Er wird jedoch irrtümlicherweise auch in Artikel 3 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung verwendet, um auf eine natürliche Person zu verweisen, die ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt Wein auf einer Fläche von höchstens 0,1 ha erzeugt und vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen ist. Dieser Widerspruch sollte behoben werden.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

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