Artikel 1 VO (EU) 2022/2567

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres; in den Beschlüssen ist auch anzugeben, ob sie die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung berechnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Frist für die Vorlage von Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen, um sicherzustellen, dass diese Empfehlungen so vorgelegt werden, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Diese eingegangenen Empfehlungen werden auch veröffentlicht.

2.
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii genannten Prioritätskriterien anzuwenden, so legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden und ob sie auf nationaler oder regionaler Ebene angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler oder regionaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.

3.
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

aa)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Gegebenenfalls ist in den Anträgen die Rebsorte anzugeben, die der Antragsteller auf der/den neu bepflanzten Fläche(n) anzubauen beabsichtigt und die in einem Verzeichnis der Sorten aufgeführt sein muss, die für die Erhaltung der genetischen Ressourcen von Weinreben in Betracht kommen und die gemäß Artikel 81 Absatz 2 der genannten Verordnung klassifiziert wurden, wobei das Verzeichnis von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt und veröffentlicht wird;

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die auf der Grundlage der in Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dargelegten Erwägungen die erhöhte Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz des Betriebs aufzeigen;

c)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festzulegen sind;

4.
In Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, so teilen sie der Kommission bis zum 1. März 2023, 2024 und 2025 die Fläche mit, für die diese zusätzlichen Genehmigungen gelten.

5.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

b)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März 2023 die Genehmigungen mit, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.

6.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
7.
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
8.
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

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