Präambel VO (EU) 2022/2567

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen.
(2)
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geändert, und diese Änderungen sollten in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 berücksichtigt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten können nun die jährlich für Genehmigungen für Neuanpflanzungen verfügbare Fläche entweder auf der Grundlage der am 31. Juli des Vorjahres mit Reben bepflanzten Gesamtfläche oder auf einer früheren Basis berechnen, indem sie die am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzte Gesamtfläche berücksichtigen, erhöht um eine Fläche, die der Fläche entspricht, für die den Erzeugern Pflanzungsrechte erteilt wurden, die am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen in Betracht kamen. Die Mitgliedstaaten teilen öffentlich mit, welche der beiden Optionen sie für ein bestimmtes Jahr gewählt haben.
(4)
Beschließen die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den Höchstsatz von 1 % anzuwenden und/oder die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene zu beschränken, so müssen sie die Empfehlungen berücksichtigen, die von anerkannten berufsständischen Organisationen des Weinsektors, von interessierten Gruppen von Erzeugern oder von anderen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannten berufsständischen Organisationen abgegeben wurden. Damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um diese Empfehlungen zu prüfen, bevor sie ihre endgültige Entscheidung treffen, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine Frist für die Einreichung von Empfehlungen festzulegen. Im Interesse der Transparenz sollten die vorgelegten Empfehlungen veröffentlicht werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene festlegen.
(6)
Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst nun auch die Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke. Mitgliedstaaten, die das Kriterium der Erhaltung genetischer Ressourcen anwenden möchten, sollten rechtzeitig vor dem Antragsverfahren ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Rebsorten erstellen und veröffentlichen.
(7)
Die Änderung des Prioritätskriteriums gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von einem Schwerpunkt auf einer möglichen künftigen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs zu einem Nachweis einer höheren Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz in der Vergangenheit muss sich auch in den entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 widerspiegeln.
(8)
Das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde aktualisiert, um klarzustellen, dass bei gemischten Unternehmen nur die Fläche der Weinbauparzellen berücksichtigt werden sollte, um festzustellen, ob der Betrieb innerhalb der Schwellenwerte für kleine und mittlere Betriebe liegt.
(9)
Gemäß Artikel 68 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten Pflanzungsgenehmigungen für Flächen erteilen, für die Pflanzungsrechte bestehen, die für die Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, die aber nicht bis zum 31. Dezember 2022 in Genehmigungen umgewandelt wurden. Die betreffenden Flächen sollten der Kommission gemeldet werden, und den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, sie in den Jahren 2023, 2024 und 2025 ganz oder teilweise in die Genehmigungen für Neuanpflanzungen aufzunehmen. Die gestaffelte Gewährung dieser Genehmigungen über einen Zeitraum von drei Jahren ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Marktlage zu berücksichtigen und die Ausweitung der Fläche über mehrere Jahre zu verteilen. Dadurch kann ein plötzlicher Anstieg bei Neuanpflanzungen vermieden werden, der zu Marktspannungen in Bezug auf die für die Anlage neuer Rebflächen erforderlichen Betriebsmittel und den Ertragsbeginn der neuen Rebenführen könnte.
(10)
Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr und ist daher nicht mehr verpflichtet, Proben für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission(4) zu übermitteln, und sollte daher aus der Liste der Mitgliedstaaten in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gestrichen werden.
(11)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

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