Artikel 1 VO (EU) 2022/262

Die Verordnung (EU) 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Buchstabe f Ziffer iii erhält folgende Fassung:

iii)
alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a

(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

a)
Russland und seiner Regierung oder
b)
der Zentralbank Russlands oder
c)
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022.

Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden

i)
vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
ii)
zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und

b)
vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

3.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder nach Anhang III, IV, V oder VI,

4.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in den Artikeln 5 oder 5a genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder durch Handeln zu ihren Gunsten, indem die Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 5a Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.