Präambel VO (EU) 2022/262

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/264(1) des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) angenommen.
(2)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates(3) vorgesehen sind, und der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, sofern diese Güter für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind, werden verboten. Ferner werden durch diese Verordnung der Verkauf solcher Güter und Technologien an bestimmte juristische Personen in Russland und die Erbringung von technischer Hilfe und anderen damit verbundenen Dienstleistungen untersagt und die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien verboten. Darüber hinaus sind die Wirtschaftsteilnehmer danach verpflichtet, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Technologien für die Erdölindustrie in Russland eine vorherige Genehmigung einzuholen, und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, die für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlich sind, wird verboten. Ebenfalls verboten wird darin die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter. Außerdem wird durch die Verordnung der Zugang bestimmter russischer Finanzinstitute zum Kapitalmarkt beschränkt.
(3)
Am 21. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der „Unabhängigkeit und Souveränität” der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk unterzeichnet und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete angeordnet.
(4)
Angesichts der ernsten Lage hat der Rat am 23. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/264 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Finanzmitteln an Russland, seine Regierung und seine Zentralbank verboten wird.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 95.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

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