Artikel 3a VO (EU) 2022/263

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die spezifizierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den spezifizierten Gebieten oder zur Verwendung in den spezifizierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a)
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die spezifizierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
b)
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen mit Sitz in den spezifizierten Gebieten oder
c)
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den spezifizierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang IV aufgeführten Ländern erhalten.

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