Artikel 5a VO (EU) 2022/263

(1) Die Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 gelten unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, durch

a)
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
b)
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind,
c)
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach einem innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder
d)
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

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