Artikel 6 VO (EU) 2022/263

(1) Die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den spezifizierten Gebieten ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag oder einem akzessorischen Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

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