Präambel VO (EU) 2022/300

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2)
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates(2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2023 verlängert werden sollten.
(3)
Die Begründungen oder die Angaben für 27 natürliche Personen und sieben juristische Personen, die in der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.