Artikel 5 VO (EU) 2022/301

(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/39

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.