Artikel 11 VO (EU) 2022/342
Informationen und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Kommission veröffentlicht Informationen über die in die endgültige Projektliste aufgenommenen Projekte so, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht nur wirtschaftlich nicht sensible Informationen über das Projekt wie Projektbeschreibung, Status, Durchführungszeitplan oder Standort.
(3) Der Projektträger eines in die endgültige Liste aufgenommenen Projekts veröffentlicht mindestens die im vorstehenden Absatz genannten Informationen auf seiner eigenen Website und aktualisiert diese mindestens alle sechs Monate.
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