Artikel 10 VO (EU) 2022/342

Überwachung der Durchführung von Projekten, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden

(1) Der Projektträger eines Projekts, das in die endgültige Liste aufgenommen wurde, übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Fortschrittsbericht mit einschlägigen Aktualisierungen der Projektspezifikationen sowie zum Stand der Projektdurchführung; die Kommission legt den Bericht der Gruppe vor.

(2) Nehmen die Projektträger in ihre Berichterstattung sensible Geschäftsinformationen auf, so geben sie an, welche Informationen weder veröffentlicht noch der Gruppe übermittelt werden dürfen, wobei sie die Identifizierung des Projekts, auf das sich die Informationen beziehen, ermöglichen. In diesem Fall übermittelt die Kommission der Gruppe die Informationen über die Überwachung der Projektfortschritte in aggregierter Form.

(3) Für die Zwecke der Überwachung durch die Gruppe muss der vom Projektträger vorgelegte Fortschrittsbericht Folgendes umfassen:

a)
eine aktualisierte Projektbeschreibung und den Projektstatus;
b)
einen Zeitplan mit gegebenenfalls folgenden Angaben: Durchführbarkeit, Konzeption, Genehmigung, Bau, Inbetriebnahme;
c)
alle administrativen, rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Informationen, die sich von den zuvor übermittelten Informationen unterscheiden.

(4) Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Informationen über die Fortschritte überwacht die Gruppe die Durchführung der Projekte.

(5) Die Gruppe kann Empfehlungen zu einem bestimmten Projekt aussprechen, um etwaige Verzögerungen bei der Durchführung aufzuholen. Dies kann auch Maßnahmen umfassen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ergreifen sind.

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