Artikel 9 VO (EU) 2022/342
Überprüfung der endgültigen Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
(1) Die Kommission überprüft die Liste mindestens alle zwei Jahre.
(2) Unbeschadet der im vorstehenden Absatz genannten Bewertung streicht die Kommission ein Projekt von der endgültigen Liste, sobald sie feststellt, dass
- a)
- die Bewertung des Projekts auf falschen Informationen beruhte, die für die Bewertung ausschlaggebend waren, oder
- b)
- das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.
(3) Die Kommission kann ein Projekt von der Liste streichen, wenn
- a)
- die Billigung durch einen oder alle beteiligten Mitgliedstaaten zurückgezogen wurde und/oder
- b)
- der Projektträger der Gruppe mitteilt, dass das Projekt nicht mehr weiterverfolgt wird, oder
- c)
- das Projekt seit seiner Aufnahme in die Liste keine Fortschritte gemacht hat oder
- d)
- das Projekt abgeschlossen wurde.
(4) Bevor ein Projekt von der Liste gestrichen wird, konsultiert die Kommission die Gruppe und trägt den einschlägigen Informationen, die sie von den Mitgliedern der Gruppe erhalten hat, gebührend Rechnung.
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