Artikel 8 VO (EU) 2022/342

Endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1) Die Kommission nimmt die endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1153 an. Den Projekten in der endgültigen Liste der Projekte wird keine Rangfolge zugewiesen.

(2) Die endgültige Liste orientiert sich am Entwurf der Liste, den die Gruppe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellt hat. Weicht die endgültige Liste vom Entwurf der Liste ab, so holt die Kommission vor der Annahme der endgültigen Liste die befürwortende Stellungnahme der Gruppe ein.

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