Artikel 7 VO (EU) 2022/342

Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1) Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien.

(2) Nach einer Bewertung der Projekte gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 erstellt die Kommission eine Liste der Vorhaben, die den Auswahlkriterien gemäß Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 entsprechen, und legt diese zusammen mit den einschlägigen Informationen gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 der Gruppe vor. Die Kommission darf der Gruppe weder die vollständigen Anträge noch Informationen übermitteln, die vom Antragsteller als sensible Geschäftsinformationen bezeichnet wurden.

(3) Auf der Grundlage der von der Kommission übermittelten Informationen erstellt die Gruppe den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen.

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