Artikel 6 VO (EU) 2022/342

Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1) Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (im Folgenden „Gruppe” ) ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.

(2) Der jeweilige Vertreter eines Mitgliedstaats kann von anderen einschlägigen Parteien, etwa der nationalen Regulierungsbehörde, den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern oder den Genehmigungsbehörden begleitet werden.

(3) Die Gruppe lädt gegebenenfalls Projektträger grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Vertreter von Drittländern ein, die an grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligt sind.

(4) Die Gruppe kann zu ihren Sitzungen gegebenenfalls Organisationen einladen, die einschlägige Interessenträger, einschließlich Erzeuger, Versorger, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen, vertreten. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

(5) Die Gruppe erstellt den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen, und überwacht die Durchführung der in die endgültige Liste aufgenommenen Projekte.

(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

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