Artikel 4 VO (EU) 2022/342
Kooperationsmechanismen zur Einrichtung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Antragstellung
(1) Um ein Projekt in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufzunehmen, wird es im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet.
(2) Ein Projektträger, der die Aufnahme eines Projekts in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt, legt eine schriftliche Erklärung der beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der beteiligten Drittländer vor, in der diese ihre Bereitschaft zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien zum Ausdruck bringen. Für die Erklärung ist kein bestimmtes Format erforderlich, sie wird jedoch von den Ministerien der beteiligten Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung zuständig sind, unterzeichnet, gegebenenfalls auch von denen der Transitländer, falls nach der Vereinbarung die Nutzung der Infrastruktur dieser Länder erforderlich ist.
(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Entwurf der Liste muss die in diesem Kapitel genannten Informationen zu den Auswahlkriterien enthalten.
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