Präambel VO (EU) 2022/342
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde für die Union ein neues verbindliches Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 eingeführt. Sie fördert auch die Nutzung von Kooperationsmechanismen als wirksame Instrumente, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen.
- (2)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/1153 wird der Anwendungsbereich des Instruments über die transeuropäischen Netze hinaus auf die Erzeugung erneuerbarer Energien ausgeweitet und für die Finanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe” (CEF) eine neue Kategorie von Projekten geschaffen — „grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien” .
- (3)
- Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in der Union ermöglichen, die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union für erneuerbare Energien bis 2030 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterstützen und einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien leisten. Die Projekte sollten auch zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen, indem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich Planung, Entwicklung und kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert wird.
- (4)
- Um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, sollten grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zunächst in eine Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden. Der offizielle Status eines „grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien” kann Vorteile wie bessere Sichtbarkeit, mehr Investitionssicherheit und eine stärkere Unterstützung durch die Mitgliedstaaten mit sich bringen.
- (5)
- Ein Projektträger, dessen Projekt für die Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt wurde, kann außerdem für Studien oder Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Projekt eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 beantragen.
- (6)
- Die Ziele, die allgemeinen Kriterien und das Verfahren für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sind in Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt. Mit Artikel 7 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl der grenzüberschreitenden Projekte festzulegen, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden sollen.
- (7)
- Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet werden. Dieser Mechanismus kann jede der in den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Formen von Kooperationsvereinbarungen annehmen und kann zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern eingerichtet werden. Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist es wichtig, einen gewissen Grad an Unterstützung durch die beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, die Drittländer nachzuweisen. Aus diesem Grund sollte eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, in der die Bereitschaft bekundet wird, das Projekt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zu unterstützen, die von einer zuständigen Einrichtung in allen beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, Drittländern validiert wurde. Es gibt keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Formats der Erklärung.
- (8)
- Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 sind im Rahmen des Programms Rechtsträger — einschließlich Gemeinschaftsunternehmen — mit Sitz in einem Mitgliedstaat förderfähig. Als solche können sie für im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung eingerichtete gemeinsame Projekte gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich Projekten mit Beteiligung von Drittländern, einen Antrag einreichen. Im besonderen Fall einer gemeinsamen Förderregelung kann jedoch gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur ein Mitgliedstaat einen Antrag stellen. Bei einem Kooperationsmechanismus in Form eines eigenständigen statistischen Transfers gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind mit diesem keine zusätzlichen Investitionen verbunden, und eine Unterstützung im Rahmen der CEF ist daher möglicherweise nur für Studien gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1153 erforderlich.
- (9)
- Gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstaben b und c des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 sollten grenzüberschreitende Projekte eine wirksamere Lösung für die Einführung erneuerbarer Energien bieten als Projekte, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden. Zusätzlich zur Einrichtung im Rahmen eines Kooperationsmechanismus muss daher auch der sozioökonomische Nettonutzen eines Projekts nachgewiesen werden, damit es in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden kann.
- (10)
- Der sozioökonomische Nettonutzen eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien sollte durch eine vom Projektträger erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, die alle in Teil IV Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Elemente umfasst, nachgewiesen werden. Die Kommission wird zusammen mit diesem delegierten Rechtsakt eine Methode veröffentlichen, in der dargelegt wird, wie die Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ist und wie die Kommission bewerten sollte, ob das Projekt die allgemeinen Kriterien erfüllt(3).
- (11)
- In Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 sind die wichtigsten Schritte des Verfahrens für die Auswahl eines Projekts festgelegt, das in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden soll. Das Auswahlverfahren umfasst: a) eine erste Bewertung der Anträge für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission anhand der allgemeinen Kriterien, b) die Einsetzung einer Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission; die Gruppe ist für die Annahme des Entwurfs der Liste und die Überwachung der Durchführung der in der Liste aufgeführten Projekte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Status zuständig, c) Einigung der Gruppe auf den Entwurf der Liste und d) Annahme der endgültigen Liste durch die Kommission und Überprüfung der Liste alle zwei Jahre.
- (12)
- Bei der Annahme der endgültigen Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollte die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit anstreben. Sie kann auch regionale Zusammenschlüsse an der Auswahl von Projekten beteiligen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit nicht alle Mitgliedstaaten Teil eines solchen Zusammenschlusses sind und dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Einführung erneuerbarer Energien auch zwischen Ländern erfolgen kann, die keine physische Grenze teilen.
- (13)
- Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien können verschiedene Technologien umfassen, die als förderfähig gelten. Dazu zählen beispielsweise die Erzeugung erneuerbarer Energie durch On- und Offshore-Windkraftanlagen, Solarenergie, nachhaltige Biomasse, Meeresenergie, geothermische Energie oder Kombinationen davon, ihre Anbindung an das Netz und zusätzliche Komponenten wie Speicher- oder Umwandlungsanlagen.
- (14)
- Um die Verwirklichung des EU-Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 unmittelbar zu ermöglichen, sollten die grenzüberschreitenden Projekte stets eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als integralen Bestandteil des Projekts umfassen. Zusätzliche Projektkomponenten, die die Verwirklichung des EU-Ziels für erneuerbare Energien bis 2030 und den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien indirekt ermöglichen, indem sie zu einer wirksamen Integration der Erzeugung erneuerbarer Energien beitragen, können förderfähig sein, allerdings nicht als eigenständige Projekte, sondern als integrale Bestandteile eines grenzüberschreitenden Projekts und zusätzlich zur Erzeugung aus erneuerbaren Quellen. Bei solchen zusätzlichen Komponenten kann es sich um grenzüberschreitende Übertragungsnetze, Wärmespeicherung, Batteriespeicherung, Druckluft- und Flüssigluftspeicherung, Pumpspeicherung und Elektrolyse von Wasser in Verbindung mit Wasserstoffspeicherung handeln. Förderfähige Maßnahmen sind nicht auf den Elektrizitätssektor beschränkt und können andere Energieträger und eine etwaige Kopplung mit Sektoren wie Heizung und Kühlung, „Strom zu Gas” , Speicherung und Verkehr umfassen.
- (15)
- Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erfordern nicht unbedingt eine physische Verbindung zwischen den kooperierenden Mitgliedstaaten. Diese Projekte können im Hoheitsgebiet lediglich eines beteiligten Mitgliedstaats angesiedelt sein, sofern die allgemeinen Kriterien nach Teil IV des Anhangs erfüllt sind.
- (16)
- Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten den geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Treibhausgaseinsparungen sowie dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) entsprechen.
- (17)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 kann das CEF-Programm im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützen. Ziel dieser Studien ist es, Kooperationsmechanismen für die Planung und die Einführung erneuerbarer Energien vorzubereiten und die anfänglichen Hindernisse für den Aufbau einer solchen Zusammenarbeit zu überwinden. Die Förderung solcher Studien kann der Aufnahme eines Projekts in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorausgehen und auch für die Vorbereitung des Antrags auf Aufnahme in die Liste und/oder der Kosten-Nutzen-Analyse verwendet werden.
- (18)
- Ein Projekt, für das eine Förderung für eine Studie gemäß Artikel 7 Absatz 3 gewährt wurde, sollte keinen Vorteil in dem Verfahren zur Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und/oder bei der Vergabe von CEF-Mitteln für Studien und Arbeiten haben. Bei Erhalt einer Förderung für eine Studie gemäß Artikel 7 Absatz 3 besteht außerdem keine Verpflichtung zur Beantragung der Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien oder von CEF-Mitteln für Studien und Arbeiten.
- (19)
- Da sich die Risiken und die Rentabilität förderfähiger Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch ändern können, kann es angebracht sein, einen Teil der verfügbaren Mittel für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch Beiträge zu Mischfinanzierungsmaßnahmen oder eine Mischfinanzierungsfazilität im Rahmen von InvestEU bereitzustellen.
- (20)
- Alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bioenergie, die Kapazitätsvergabe an den Grenzen, Entflechtung, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, biologische Vielfalt und Umweltschutz, sollten bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien uneingeschränkt eingehalten werden.
- (21)
- Alle Projekte, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden, sollten zügig durchgeführt und genau und regelmäßig überwacht und evaluiert und gleichzeitig die Berichtspflichten für Projektträger auf ein Mindestmaß beschränkt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38.
- (2)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- (3)
SWD(2021) 429 final.
- (4)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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