Artikel 1 VO (EU) 2022/35

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Anhang VI für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wie folgt:

i)
Teil 1 Abschnitt A für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;
ii)
Teil 1 Abschnitt B für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf der Grundlage äquivalenter Garantien nach Artikel 62 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692;

2.
die Anhänge II, VI, VIII, IX, X, XI, XIV und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

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