Präambel VO (EU) 2022/35

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland oder einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Delegierten Verordnung enthalten.
(4)
Mit Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission(4) geänderten Fassung wurden die neuen Vorschriften für Brieftauben eingeführt, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland oder Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden. Um diesen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu ändern, der sich auf die in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben bezieht, aus denen der Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist, damit diese Kategorie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von diesen Listen ausgenommen wird.
(5)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hervorgeht, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(5) festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind. Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthaltenen Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist, sollte daher dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes einbezogen wird. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
In der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Anhang I der bis zum 20. April 2021 geltenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission(6) übereinstimmen, in der die Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zugelassen ist. Darüber hinaus sollten die Überschriften der Listen in Anhang VI Teil 1 Abschnitte A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um Brieftauben gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 von den Listen in Anhang VI Teil 1 Abschnitte A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 auszunehmen. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.
(7)
In der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zulässig ist. Diese Liste sollte mit der Liste in Artikel 1 Absatz 1 des bis zum 20. April 2021 geltenden Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/294 der Kommission(7) übereinstimmen, in der die Gebiete oder Drittländer aufgeführt sind, aus denen Hunde, Katzen oder Frettchen eingeführt werden dürfen. Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(8)
In der Tabelle in Anhang IX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Insel Man und Jersey bezüglich der Beschreibung der Zonen im Vereinigten Königreich und der jeweiligen Tiergesundheitsgarantien für Kanada, das Vereinigte Königreich und diese unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete berichtigt werden, um die Garantien für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) sowie Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie und der Enzootischen Lekuose der Rinder gemäß der zweiten bzw. siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen; zudem sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anerkennung der Freiheit dieses Drittlands von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) durch die Union geändert werden. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Zonen, der Tiergesundheitsgarantien und dieser Anerkennung in die Tabellen in Anhang IX Teile 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Insel Man und Jersey in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt und geändert werden.
(9)
In der Tabelle in Anhang X Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey und Insel Man berichtigt werden, um die Tiergesundheitsgarantien für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sowie für Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen; zudem sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Anerkennung der Freiheit dieses Drittlands von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) durch die Union geändert werden. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantien und dieser Anerkennung in die Tabelle in Anhang X Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey und Insel Man in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt und geändert werden.
(10)
In der Tabelle in Anhang XI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zulässig ist. In der sechsten Spalte dieser Tabelle, in der die Tiergesundheitsgarantien aufgeführt sind, sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Guernsey berichtigt werden, um die Tiergesundheitsgarantie für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) gemäß der siebten Spalte der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Beschreibung dieser Tiergesundheitsgarantie in die Tabelle in Anhang XI Teil 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden. Die Einträge für das Vereinigte Königreich und das unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiet Guernsey in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(11)
Des Weiteren hat die Ukraine der Kommission aktualisierte Informationen über die epidemiologische Lage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), die zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 3. Februar 2021 in Geflügelbetrieben bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat die Ukraine nach diesen Ausbrüchen von HPAI die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 umgesetzt, d. h. eine Bestandskeulung zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, eine angemessene Reinigung und Desinfektion der infizierten Geflügelbetriebe nach Durchführung der Bestandskeulung sowie ein einschlägiges Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.
(12)
Die Kommission hat die von der Ukraine vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ausbrüche von HPAI in den Geflügelbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang von Sendungen von Geflügelerzeugnissen aus den Gebieten der Ukraine in die Union, aus denen der Eingang von Geflügelerzeugnissen in die Union aufgrund dieser Ausbrüche untersagt worden war, kein Risiko mehr verbunden ist.
(13)
Daher sollte in den Einträgen für die Ukraine in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die aktuelle epidemiologische Lage in diesem Drittland berücksichtigt werden. Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
In der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist. In dieser Liste sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(8) enthaltene Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern berücksichtigt werden, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden, um Montenegro aufzunehmen.
(15)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(16)
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 40).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

(7)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustertiergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 41).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

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