Artikel 2 VO (EU) 2022/352

Übergangsbestimmung

Abweichend von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission geänderten Fassung(1) kann die vorliegende Verordnung auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2020 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie (Abl. L 429 vom 18.12.2020, S. 1).

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