Artikel 2 VO (EU) 2022/37

Für einen Übergangszeitraum bis zum 15. September 2022 werden Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zuchtmaterial davon zusammen mit den entsprechenden Mustern einer Veterinär-/amtlichen Bescheinigung oder einer Veterinärbescheinigung, die gemäß den Mustern in Anhang II Kapitel 27, 28 und 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung spätestens am 15. Juni 2022 ausgestellt wurde.

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