Präambel VO (EU) 2022/37
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(3) sind Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und deren Zuchtmaterial festgelegt. Zu diesen Sendungen gehören solche, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688(4) und (EU) 2020/692(5) der Kommission fallen.
- (2)
- Anhang I Kapitel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten (Muster „POU-INTRA-LT20” ). Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wurde kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission(6) geändert, um eine Ausnahme für Verbringungen von Sendungen von weniger als 20 Eintagsküken von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, aus Bruteiern, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, vorzusehen. Diese Änderung sollte in dem genannten Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung berücksichtigt werden. Daher sollte Anhang I Kapitel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend geändert werden.
- (3)
- Anhang I Kapitel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel zwischen Mitgliedstaaten (Muster „POU-INTRA-Y” ). In den Artikeln 29 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(7) sind besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die sich nach Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einer Schutz- oder Überwachungszone befinden, zur Schlachtung festgelegt. Diese besonderen Bedingungen sollten in dem genannten Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung berücksichtigt werden. Daher sollte Anhang I Kapitel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend geändert werden.
- (4)
- In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält Kapitel 27 das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, (Muster „HEP” ) und Kapitel 28 das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Laufvögeln (Muster „HER” ). Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurde kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission(8) geändert, um neue Anforderungen an Sendungen von Bruteiern von Geflügel hinsichtlich der Untersuchung ihres Herkunftsbestands festzulegen. Diese neuen Anforderungen sollten in diesen Musterbescheinigungen berücksichtigt werden. Daher sollte Anhang II Kapitel 27 und 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 entsprechend geändert werden.
- (5)
- Anhang II Kapitel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Muster „CAPTIVE-BIRDS” ). Artikel 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurde kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 geändert, um für Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, eine Ausnahme von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel einzuführen. Diesen Änderungen sollte daher in der Verordnung (EU) 2021/403 Rechnung getragen werden, indem diese Kategorie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von der genannten Musterveterinärbescheinigung ausgenommen und stattdessen eine neue Musterveterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Brieftauben, die unverzüglich nach dem Eingang freigelassen werden sollen, festgelegt wird (Muster „RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE” ). Daher ist es erforderlich, Anhang II Kapitel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zu ändern und ein neues Kapitel 34a in den genannten Anhang aufzunehmen.
- (6)
- Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- In Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sind die Muster der Veterinärbescheinigungen und der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen aufgeführt, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind. Daher muss dieser Artikel geändert und in diese Liste ein Verweis auf das neue Muster „RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE” aufgenommen werden, das als neues Kapitel 34a in Anhang II eingefügt wird.
- (8)
- Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor den Änderungen durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.
- (9)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 56)
- (7)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
- (8)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 40).
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