ANHANG I VO (EU) 2022/389

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

TEIL 1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034
TEIL 2 Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
TEIL 3 Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen
TEIL 4 Aufsichtliche Meldungen
Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift(1)Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen(2)Auf EN verfügbar (J/N)
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesen Meldebögen(TT/MM/JJJJ)
020
I.
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 bis 3
030
II.
Zuständige Behörden
Artikel 4 bis 8
040
III
Anfangskapital
Artikel 9 bis 11
050
IV.
Beaufsichtigung
060KAPITEL 1 - Grundsätze der Beaufsichtigung
070Abschnitt 1 - Zuständigkeiten und Pflichten des Herkunfts- und AufnahmemitgliedstaatsArtikel 12 bis 14
080Abschnitt 2 - Geheimhaltung und BerichterstattungspflichtArtikel 15 bis 17
090Abschnitt 3 - Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und RechtsmittelArtikel 18 bis 23
100KAPITEL 2 – Überprüfungsverfahren
110Abschnitt 1 – Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne RisikenArtikel 24
120Abschnitt 2 - Interne Unternehmensführung, Transparenz, Umgang mit Risiken und VergütungArtikel 25 bis 35
130Abschnitt 3 - Aufsichtliches Überprüfungs- und BewertungsverfahrenArtikel 36 bis 37
140Abschnitt 4 - Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisseArtikel 38 bis 45
150KAPITEL 3 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
160Abschnitt 1 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des GruppenkapitaltestsArtikel 46 bis 50
170Abschnitt 2 - Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte HoldinggesellschaftenArtikel 51 bis 56
180TITEL V - VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDENArtikel 57
190TITEL VI - DELEGIERTE RECHTSAKTEArtikel 58
200TITEL VII – ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIENArtikel 59 bis 64
210TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 65 bis 69

TEIL 2

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
Beschreibung der Vorgehensweise
020Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatz (A-IMA) zu verwenden
030Von der Wertpapierfirma, die die Verwendung des A-IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen[Freitext]
040Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien[Freitext]
050Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller[Freitext]

TEIL 3

Richtlinie (EU) 2019/2034BestimmungVon der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 44 Buchstabe aDie zuständigen Behörden sind befugt, Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen.Häufigkeit der Veröffentlichung und Fristen für die Veröffentlichung durch die Wertpapierfirmen.[Freitext]
030Artikel 44 Buchstabe bDie zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen.Arten der von den Wertpapierfirmen zu nutzenden Medien.[Freitext]
040Artikel 44 Buchstabe cDie zuständigen Behörden können Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.Rechtliche Struktur und Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur des Mutterunternehmens der Wertpapierfirmengruppe.[Freitext]

TEIL 4

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/XXX der Kommission
030Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?[Ja/Nein]

Fußnote(n):

(1)

Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(2)

Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

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