ANHANG I VO (EU) 2022/389
VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN
TEIL 1 | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 |
TEIL 2 | Erlaubnis zur Verwendung eines Modells |
TEIL 3 | Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen |
TEIL 4 | Aufsichtliche Meldungen |
TEIL 1
Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 | Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 | Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift(1) | Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen(2) | Auf EN verfügbar (J/N) | |
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesen Meldebögen | (TT/MM/JJJJ) | |||
020 |
| Artikel 1 bis 3 | |||
030 |
| Artikel 4 bis 8 | |||
040 |
| Artikel 9 bis 11 | |||
050 |
| ||||
060 | KAPITEL 1 - Grundsätze der Beaufsichtigung | ||||
070 | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten und Pflichten des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats | Artikel 12 bis 14 | |||
080 | Abschnitt 2 - Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht | Artikel 15 bis 17 | |||
090 | Abschnitt 3 - Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel | Artikel 18 bis 23 | |||
100 | KAPITEL 2 – Überprüfungsverfahren | ||||
110 | Abschnitt 1 – Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risiken | Artikel 24 | |||
120 | Abschnitt 2 - Interne Unternehmensführung, Transparenz, Umgang mit Risiken und Vergütung | Artikel 25 bis 35 | |||
130 | Abschnitt 3 - Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren | Artikel 36 bis 37 | |||
140 | Abschnitt 4 - Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse | Artikel 38 bis 45 | |||
150 | KAPITEL 3 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen | ||||
160 | Abschnitt 1 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests | Artikel 46 bis 50 | |||
170 | Abschnitt 2 - Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften | Artikel 51 bis 56 | |||
180 | TITEL V - VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN | Artikel 57 | |||
190 | TITEL VI - DELEGIERTE RECHTSAKTE | Artikel 58 | |||
200 | TITEL VII – ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN | Artikel 59 bis 64 | |||
210 | TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN | Artikel 65 bis 69 |
TEIL 2
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
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Beschreibung der Vorgehensweise | ||
020 | Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatz (A-IMA) zu verwenden | |
030 | Von der Wertpapierfirma, die die Verwendung des A-IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen | [Freitext] |
040 | Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien | [Freitext] |
050 | Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller | [Freitext] |
TEIL 3
Richtlinie (EU) 2019/2034 | Bestimmung | Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben | ||
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010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) | ||
020 | Artikel 44 Buchstabe a | Die zuständigen Behörden sind befugt, Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen. | Häufigkeit der Veröffentlichung und Fristen für die Veröffentlichung durch die Wertpapierfirmen. | [Freitext] |
030 | Artikel 44 Buchstabe b | Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen. | Arten der von den Wertpapierfirmen zu nutzenden Medien. | [Freitext] |
040 | Artikel 44 Buchstabe c | Die zuständigen Behörden können Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen. | Rechtliche Struktur und Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur des Mutterunternehmens der Wertpapierfirmengruppe. | [Freitext] |
TEIL 4
010 | Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen | (TT/MM/JJJJ) |
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020 | Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/XXX der Kommission | |
030 | Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? | [Ja/Nein] |
Fußnote(n):
- (1)
Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.
- (2)
Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.
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