ANHANG II VO (EU) 2022/389

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

TEIL 1 Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033
TEIL 2 Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden
TEIL 3 Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)
Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang II Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Richtlinie (EU) 2019/2034Verordnung (EU) 2019/2033AdressatBezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsGenutzt? (J/N/Entfällt(1)Nationale Vorschrift(2)Fundstelle(n)(3)Auf EN verfügbar (J/N)Einzelheiten/ Anmerkungen
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 5 Absatz 1Zuständige BehördeAnwendung von CRD-AnforderungenDie zuständigen Behörden können beschließen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Wertpapierfirma einem Gesamtwert von 5000000000 EUR oder mehr entspricht und die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Artikel 24 Absatz 2Zuständige BehördeInternes Kapital und liquide AktivaDie zuständigen Behörden können von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen verlangen, die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen an internes Kapital und liquide Aktiva anzuwenden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Artikel 36 Absatz 2Zuständige BehördeAufsichtliche Überprüfung und BewertungDie zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen durchgeführt werden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Artikel 40 Absatz 7Zuständige BehördeZusätzliche EigenmittelanforderungDie zuständigen Behörden können kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen im Einzelfall die in Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auferlegen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Artikel 41 Absatz 1Zuständige BehördeZusätzliche EigenmittelanforderungDie zuständigen Behörden können von Wertpapierfirmen, die keine kleinen und verflochtenen Wertpapierfirmen sind, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung ausreicht, um die potenziellen Auswirkungen konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwankungen abzudecken.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
070Artikel 42 Absatz 1Zuständige BehördeLiquiditätsanforderungenDie zuständigen Behörden schreiben Wertpapierfirmen die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 nur dann vor, wenn für diese Firmen die in Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsanforderungen gelten.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
080Artikel 46 Absatz 6Zuständige BehördeAusnahme von den Kriterien für die GruppenaufsichtDie zuständigen Behörden können für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis eine andere als die in Artikel 46 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte Behörde benennen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
090Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe cZuständige BehördeAnwendung von Anforderungen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Die zuständige Behörde kann beschließen, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben und bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma 15000000000 EUR oder mehr beträgt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
100Artikel 1 Absatz 5Zuständige BehördeAnwendung von Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Die zuständigen Behörden können gestatten, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
110Artikel 6 Absatz 1Zuständige BehördeErfüllung der Anforderungen auf EinzelbasisDie zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
120Artikel 6 Absatz 2Zuständige BehördeErfüllung der Anforderungen auf EinzelbasisDie zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
130Artikel 6 Absatz 3Zuständige BehördeErfüllung der Anforderungen auf EinzelbasisDie zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfüllt sind.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
140Artikel 7 Absatz 4Zuständige BehördeAnwendung der Anforderungen auf konsolidierter BasisDie zuständigen Behörden können das Mutterunternehmen von der Einhaltung der in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter Basis ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
150Artikel 8 Absatz 1Zuständige BehördeAnwendung der Anforderungen auf konsolidierter BasisDie zuständigen Behörden können die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestatten, wenn die Gruppenstruktur hinreichend einfach ist und von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes keine wesentlichen Risiken für Kunden oder für den Markt ausgehen, die andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
160Artikel 8 Absatz 4Zuständige BehördeAnwendung der Anforderungen auf konsolidierter BasisDie zuständigen Behörden können einem Mutterunternehmen gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
170Artikel 9 Absatz 4Zuständige BehördeEigenmittelDie zuständigen Behörden können gestatten, dass für Wertpapierfirmen, die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen oder keine juristischen Personen oder Aktiengesellschaften sind, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
180Artikel 10 Absatz 2Zuständige BehördeQualifizierte EigenmittelbeteiligungenDie zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
190Artikel 11 Absatz 3Zuständige BehördeEigenmittelDie zuständigen Behörden können verlangen, dass eine Wertpapierfirma andere Eigenmittelanforderungen erfüllt als die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
200Artikel 13 Absatz 2Zuständige BehördeEigenmittel. Anforderung für fixe GemeinkostenDie zuständigen Behörden können den Betrag der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderung für fixe Gemeinkosten anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
210Artikel 15 Absatz 4Zuständige BehördeEigenmittelDie zuständigen Behörden können den Betrag eines relevanten K-Faktors anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
220Artikel 17 Absatz 2Zuständige BehördeK-Faktoren. K-AUM (verwaltete Vermögenswerte)Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
230Artikel 18 Absatz 2Zuständige BehördeK-Faktoren. K-CMH (gehaltene Kundengelder)Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
240Artikel 19 Absatz 3Zuständige BehördeK-Faktoren. K-ASA (verwahrte und verwaltete Vermögenswerte)Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
250Artikel 20 Absatz 3Zuständige BehördeK-Faktoren. K-COH (bearbeitete Kundenaufträge)Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
260Artikel 30 Absatz 1Zuständige BehördeK-Faktoren. K-TCDDie zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
270Artikel 33 Absatz 4Zuständige BehördeK-Faktoren. K-DTF (täglicher Handelsstrom)Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
280Artikel 38 Absatz 2Zuständige BehördeKonzentrationsrisikoDie zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Obergrenze für das Konzentrationsrisiko und die Überschreitung des Risikopositionswerts einräumen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
290Artikel 41 Absatz 2Zuständige BehördeKonzentrationsrisikoDie zuständigen Behörden können in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
300Artikel 43 Absatz 1Zuständige BehördeLiquiditätsanforderungenDie zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.[J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld

TEIL 2

Richtlinie (EU) 2019/2034Verordnung (EU) 2019/2033AdressatGeltungsbereichBezeichnungBeschreibung der Option oder des ErmessensspielraumsJahrGenutzt? (J/N/Entfällt)(4)Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmung anwenden
Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
010Artikel 57 Absatz 3WertpapierfirmenEigenmittelAnwendung geringerer EigenmittelanforderungenIn Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.[Jahr][J/N/Entfällt]
020Artikel 57 Absatz 4WertpapierfirmenEigenmittelAnwendung geringerer EigenmittelanforderungenIn Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.[Jahr][J/N/Entfällt]
030Artikel 57 Absatz 6Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handelnEigenmittelAnwendung geringerer EigenmittelanforderungenWertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln und in Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannt werden, dürfen ihre Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.[Jahr][J/N/Entfällt]

TEIL 3

Richtlinie (EU) 2019/2034AdressatBestimmungenOffenzulegende InformationGenutzt? (J/N/Entfällt)VerweiseAuf EN verfügbar (J/N)Einzelheiten/ Anmerkungen
010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020Artikel 30 Absatz 2MitgliedstaatenDie Mitgliedstaaten beschreiben, wie sie sicherstellen, dass Wertpapierfirmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festlegen.[Freitext/Wert][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
030Artikel 32 Absatz 3Mitgliedstaaten oder zuständige BehördenBeschreibung etwaiger Einschränkungen bezüglich Art und Ausgestaltung von Instrumenten oder Verbote von Instrumenten, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.[Freitext/Wert][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
040Artikel 32 Absatz 5MitgliedstaatenAndere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen heraufgesetzt hat.[Wert in EUR][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
050Artikel 32 Absatz 6MitgliedstaatenAndere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen herabgesetzt hat.[Wert in EUR][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
060Artikel 32 Absatz 7MitgliedstaatenBeschreibung von Besonderheiten des Marktes oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils von Mitarbeitern, die Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung haben, die nicht über 50000 EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person ausmacht, und für die die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 nicht gilt.[Freitext/Wert][J/N/Entfällt]Wenn J, PflichtfeldWenn J, Pflichtfeld
(1)
„J” (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N” (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt” bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)
Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

Fußnote(n):

(1)

„J” (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N” (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt” bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)

Wortlaut der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift.

(3)

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(4)

„J” (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N” (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt” bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

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