ANHANG III VO (EU) 2022/389

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang III Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

AUFSICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)(1)

010Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen(TT/MM/JJJJ)
020

Anwendungsumfang der SREP

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für den Anwendungsumfang der SREP, insbesondere:

Arten von Wertpapierfirmen, die unter die SREP fallen/davon ausgenommen sind;

umfassender Überblick über die Art und Weise, wie die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, wenn sie den SREP-Anwendungsumfang und die Häufigkeit der Bewertung verschiedener SREP-Elemente erwägt(2).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
030

Bewertung von SREP-Elementen

(Artikel 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Bewertung einzelner SREP-Elemente, insbesondere:

umfassender Überblick über den Bewertungsprozess und die zur Bewertung von SREP-Elementen angewandten Methoden, einschließlich i) Geschäftsmodellanalyse, ii) Bewertung der internen Unternehmensführung und firmenweiter Kontrollen, iii) Bewertung der Kapitalrisiken und iv) Bewertung der Liquiditätsrisiken;

allgemeine Darstellung der Art und Weise, wie die zuständige Behörde bei der Bewertung der einzelnen SREP-Elemente den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt(3).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
040

Überprüfung und Bewertung von ICAAP und ILAAP

(Artikel 24 und 36 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die Überprüfung und Bewertung der zusätzlichen Eigenmittel- und spezifischen Liquiditätsanforderungen im Rahmen der SREP, insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Berechnung zusätzlicher Eigenmittel und der Liquiditätsberechnungen im Hinblick auf die Bestimmung zusätzlicher Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, einschließlich(4):

Überblick über die von der zuständigen Behörde angewandte Methode zur Überprüfung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process, ILAAP) von Wertpapierfirmen;

Informationen über/Verweis auf die Anforderungen der zuständigen Behörde für die Übermittlung von ICAAP- und ILAAP-bezogenen Angaben, insbesondere welche Angaben zu übermitteln sind;

Informationen dazu, ob von den Wertpapierfirmen eine unabhängige Überprüfung des ICAAP und des ILAAP verlangt wird.

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]
050

SREP-Gesamtbewertung und Aufsichtsmaßnahmen

(Artikel 38 und 39 IFD)

Beschreibung des Ansatzes der zuständigen Behörde für die SREP-Gesamtbewertung (Zusammenfassung) und die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage der SREP-Gesamtbewertung(5).

Beschreibung der Art und Weise, wie die SREP-Ergebnisse mit der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU verbunden werden, und der Kriterien, nach denen entschieden wird, ob die Wertpapierfirm als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend” im Sinne von Artikel 32 der genannten Richtlinie erachtet werden kann(6).

[Freitext, Fundstelle der einschlägigen Leitlinien oder entsprechender Link]

Fußnote(n):

(1)

In den Zeilen 020 bis 040 ist anzugeben, welche Kriterien und Methoden die zuständigen Behörden anwenden, und in Zeile 050, wie sie bei der Gesamtbewertung verfahren; dies jeweils in Form eines erläuternden Vermerks in der zweiten Spalte.

(2)

Sowohl auf Ebene der Wertpapierfirma als auch in Bezug auf deren Eigenmittel zu erwägender Anwendungsumfang. Die zuständigen Behörden beschreiben den Ansatz, nach dem die Wertpapierfirmen für SREP-Zwecke unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden, wobei zu erläutern ist, wie quantitative und qualitative Kriterien zum Einsatz kommen und wie sich die betreffende Kategorisierung auf die Finanzstabilität und andere übergeordnete Aufsichtsziele auswirkt. Die zuständigen Behörden beschreiben außerdem, wie die Kategorisierung in die Praxis umgesetzt wird, um bei den SREP-Bewertungen ein Mindestmaß an Überwachung sicherzustellen; dabei ist auch zu beschreiben, wie häufig die einzelnen SREP-Elemente bei den verschiedenen Kategorien von Wertpapierfirmen bewertet werden.

(3)

Anzugeben sind insbesondere Arbeitsinstrumente wie z. B. Vor-Ort-Prüfungen und anderweitige Verfahren, qualitative und quantitative Kriterien sowie statistische Daten, die bei den Bewertungen herangezogen werden. Hinzuzufügen sind Links zu etwaigen auf der Website enthaltenen Leitlinien.

(4)

Von den zuständigen Behörden ist auch zu erläutern, wie dafür gesorgt wird, dass die Bewertung des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung genügt, der auf Basis der SREP-Kategorien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit angewandt wird, und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung aufsichtlicher Erwartungen an die Einhaltung der ICAAP und ILAAP angewandt wird; dabei sind insbesondere etwaige Leitlinien oder Mindestanforderungen zu nennen, die die zuständigen Behörden für ICAAP und ILAAP ausgegeben haben.

(5)

Ansatz, nach dem die zuständigen Behörden zur SREP-Gesamtbewertung gelangen und diese den Wertpapierfirmen mitteilen. Die Gesamtbewertung der zuständigen Behörden beruht auf einer Überprüfung sämtlicher in den Zeilen 020 bis 040 angegebener Elemente samt aller sonstigen relevanten Informationen über die Wertpapierfirma, die sich die zuständige Behörde beschaffen kann.

(6)

Die zuständigen Behörden können auch die Grundsätze angeben, anhand deren sie über Aufsichtsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 18 IFD) und Frühinterventionsmaßnahmen (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD)) entscheiden, wenn ihre Bewertung bei einer Wertpapierfirma Schwächen oder Defizite aufzeigt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden erfordern. Dabei könnten insbesondere auch interne Leitlinien oder sonstige Dokumente veröffentlicht werden, in denen allgemeine Aufsichtspraktiken beschrieben werden. Der Vertraulichkeit halber werden keine Angaben zu Entscheidungen verlangt, die einzelne Wertpapierfirmen betreffen.

Außerdem können die zuständigen Behörden angeben, welche Konsequenzen drohen, wenn eine Wertpapierfirma gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstößt oder aufsichtlichen bzw. Frühinterventionsmaßnahmen, die infolge der SREP-Ergebnisse ergriffen werden, keine Folge leistet; beispielsweise können die bestehenden Durchsetzungsverfahren angeführt werden (soweit anwendbar).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.