ANHANG IV VO (EU) 2022/389

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

TEIL 1 Individualdaten pro zuständiger Behörde
TEIL 2 Daten zu Marktrisiken
TEIL 3 Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen
TEIL 4 Daten zu Ausnahmen
Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV
1)
Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.
2)
Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen; im Falle nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Länder sind die nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umzurechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.
3)
Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.
4)
Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
5)
Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar” (not available) oder C für „vertraulich” (confidential).
6)
Auszuweisen sind aggregierte Daten, die nicht auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.
7)
Daten sind nur für Wertpapierfirmen zu erheben, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen. Wertpapierfirmen, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht unterliegen, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Betreffender MeldebogenDaten
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen
010Anzahl der Wertpapierfirmen[Zahlenwert]
020Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR(1)[Zahlenwert]
Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern(2)
030Aus DrittländernAnzahl der Zweigniederlassungen(3)[Zahlenwert]
040Anzahl der Tochterunternehmen(4)[Zahlenwert]
Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die EigenmittelanforderungenDaten, in Mio. EURDaten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen(6) (in %)
050Hartes Kernkapital insgesamt(5)I 01.00 Zeile 0030 und I 01.01 Zeile 0030[Zahlenwert][Zahlenwert]
060Zusätzliches Kernkapital insgesamt(5)I 01.00 Zeile 0300 und I 01.01 Zeile 0300[Zahlenwert][Zahlenwert]
070Ergänzungskapital insgesamt(5)I 01.00 Zeile 0420 und I 01.01 Zeile 0420[Zahlenwert][Zahlenwert]
080Eigenmittel insgesamt(6)I 01.00 Zeile 0010 und I 01.01 Zeile 0010[Zahlenwert][Zahlenwert]
Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach ArtDaten, in Mio. EURDaten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen(6) (in %)
090Daten zu den EigenmittelanforderungenAnforderung für fixe Gemeinkosten(7)I 02.01 Zeile 0030 und I 02.03 Zeile 0030[Zahlenwert][Zahlenwert]
100Permanente Mindestkapitalanforderung(8)I 02.01 Zeile 0020 und I 02.03 Zeile 0020[Zahlenwert][Zahlenwert]
110K-Faktor-Anforderung(9)I 02.01 Zeile 0040[Zahlenwert][Zahlenwert]
120davon Kundenrisiko (RtC)(10)I 04.00 Zeile 0020[Zahlenwert][Zahlenwert]
130davon Marktrisiko (RtM)(11)I 04.00 Zeile 0090[Zahlenwert][Zahlenwert]
140davon Firmenrisiko (RtF)(12)I 04.00 Zeile 0120[Zahlenwert][Zahlenwert]

TEIL 2

Daten zu MarktrisikenAnsatzBetreffender MeldebogenDaten
010Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
020Aufschlüsselung nach AnsätzenAnzahl der Wertpapierfirmen, die den jeweiligen Ansatz verwenden, bezogen auf die Gesamtzahl der Wertpapierfirmen(13)K-Faktoransatz für das NettopositionsrisikoI 04.00 Zeile 0100[Zahlenwert]
030davon Standardansatz[Zahlenwert]
040davon alternativer Standardansatz[Zahlenwert]
050davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz[Zahlenwert]
060davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko(14)[Zahlenwert]
070K-Faktoransatz für den geleisteten EinschussI 04.00 Zeile 0110[Zahlenwert]
080Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko[Zahlenwert]
090Daten, in Mio. EURDaten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen(15) (in %)
100Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem AnsatzK-Faktoransatz für das NettopositionsrisikoI 04.00 Zeile 0100[Zahlenwert][Zahlenwert]
110davon Standardansatz[Zahlenwert][Zahlenwert]
120davon alternativer Standardansatz[Zahlenwert][Zahlenwert]
130davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz[Zahlenwert][Zahlenwert]
140davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko(14)[Zahlenwert][Zahlenwert]
150K-Faktoransatz für den geleisteten EinschussI 04.00 Zeile 0110[Zahlenwert][Zahlenwert]
160Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko[Zahlenwert][Zahlenwert]

TEIL 3

AufsichtsmaßnahmenDaten
010Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe aAnzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034[Zahlenwert]
020in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a][Zahlenwert]
030in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b][Zahlenwert]
040in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c][Zahlenwert]
050in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d][Zahlenwert]
060in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e][Zahlenwert]
070in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f][Zahlenwert]
080in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g][Zahlenwert]
090in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h][Zahlenwert]
100in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i][Zahlenwert]
110in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j][Zahlenwert]
120in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k][Zahlenwert]
130in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l][Zahlenwert]
140in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m][Zahlenwert]
150Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen[Zahlenwert]
160Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034[Zahlenwert]
170in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a][Zahlenwert]
180in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b][Zahlenwert]
190in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c][Zahlenwert]
200in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d][Zahlenwert]
210in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e][Zahlenwert]
220in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f][Zahlenwert]
230in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g][Zahlenwert]
240in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h][Zahlenwert]
250in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i][Zahlenwert]
260in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j][Zahlenwert]
270in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k][Zahlenwert]
280in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l][Zahlenwert]
290in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m][Zahlenwert]
300Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen[Zahlenwert]
Verwaltungssanktionen(16)Daten
010Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033)Anzahl der im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängten Verwaltungssanktionen[Zahlenwert]
020betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a][Zahlenwert]
030betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b][Zahlenwert]
040betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c][Zahlenwert]
050betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d bis f][Zahlenwert]
060Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Verwaltungssanktionen[Freitext]
Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Verwaltungssanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

TEIL 4

Ausnahmen für WertpapierfirmenGesamtzahl der gewährten AusnahmenArtikel 9
010Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 1 (Ausnahmen für Tochterunternehmen)(17))[Zahlenwert]
020Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen)(17))[Zahlenwert]
030Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 3 (Ausnahme von den Liquiditätsanforderungen für Tochterunternehmen))[Zahlenwert]
040Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 7 Absatz 4 (aufsichtliche Konsolidierung))
050Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse[Zahlenwert]
060Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)[Zahlenwert]
070Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)[Zahlenwert]
080Prozentsatz der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)[Zahlenwert]

Fußnote(n):

(1)

Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

(2)

Ohne EWR.

(3)

Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)

Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(5)

Kapital gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(6)

Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(7)

Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

(8)

Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(9)

K-Faktor-Anforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(10)

Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte „Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)” ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

(11)

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(12)

Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(13)

Bestimmte Wertpapierfirmen können mehr als einen Ansatz anwenden, sodass sich die Summe der Positionen 020 bis 060 von der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen, die den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko berechnen, unterscheiden kann.

(14)

Verwenden Wertpapierfirmen mehr als einen Ansatz für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko: Standardansatz, alternativer Standardansatz, alternativer auf internen Modellen basierende Ansatz.

(15)

Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(16)

Aufsichtsmaßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Wertpapierfirmen richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

(17)

Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Wertpapierfirmen ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.

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