Artikel 1 VO (EU) 2022/433

(1) Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien oder Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll TARIC-Zusatzcode
Indien Jindal Stainless Limited 4,3 % C654
Jindal Stainless Hisar Limited 4,3 % C655
Chromeni Steels Private Limited 7,5 % C656
Alle übrigen indischen Unternehmen 7,5 % C999
Indonesien PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy 21,4 % C657
PT. Jindal Stainless Indonesia 0 % C658
Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen 13,5 % Siehe Anhang 2
Alle übrigen indonesischen Unternehmen 20,5 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

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