Artikel 2 VO (EU) 2022/433

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Indien Jindal Stainless Limited 10,0 % C654
Jindal Stainless Hisar Limited 10,0 % C655
Chromeni Steels Private Limited 35,3 % C656
Alle übrigen indischen Unternehmen 35,3 % C999
Indonesien PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy 9,3 % C657
PT. Jindal Stainless Indonesia 20,2 % C658
Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren 19,3 % Siehe Anhang 2
Alle übrigen indonesischen Unternehmen 19,3 % C999

2.
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

(6) Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

3.
In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

(7) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

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