Artikel 20 VO (EU) 2022/439

Praxistest für die interne Kapitalallokation

(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der internen Kapitalallokation des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:

a)
der Bewertung der Höhe des internen Kapitals, die das Institut gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält;
b)
der Allokation des internen Kapitals zwischen Risikoarten, Tochterunternehmen und Portfolios.

(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen bei der Berechnung der Risikokosten für das Institut für Budgetierungszwecke, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der internen Kapitalallokation des Instituts eine wesentliche Rolle spielen.

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