Artikel 21 VO (EU) 2022/439
Praxistest für die Unternehmensführung
(1) Um zu bewerten, ob die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen eine wesentliche Rolle bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob diese Einstufungen und Schätzungen eine wichtige Rolle bei Folgendem spielen:
- a)
- der Managementberichterstattung;
- b)
- der Überwachung des Kreditrisikos auf Portfolioebene.
(2) Berücksichtigen Institute interne Einstufungen sowie Ausfall- und Verlustschätzungen in einem der folgenden Bereiche, bewerten die zuständigen Behörden, inwiefern die Berücksichtigung dieser Elemente zu jenen Einstufungen und Schätzungen beiträgt, die bei der Unternehmensführung des Instituts gemäß Absatz 1 eine wesentliche Rolle spielen:
- a)
- Planung der internen Revision;
- b)
- Gestaltung der Vergütungspolitik.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.