Artikel 41 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen an die Quantifizierung der Risikoparameter erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob das Institut Folgendes erfüllt:

a)
die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Schätzungen durch das Institut nach Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 42, 43 und 44;
b)
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an PD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 45 und 46;
c)
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen durch das Institut nach Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 47 bis 52;
d)
die Einhaltung der besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen durch das Institut nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Artikeln 53 bis 56;
e)
die Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 57;
f)
die Einhaltung der Anforderungen an angekaufte Forderungen durch das Institut nach Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 58.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts;
b)
Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur einschlägigen Schätzmethodik und zum einschlägigen Schätzverfahren durch das Institut;
c)
Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Handbücher, Methoden und Verfahren für die einschlägigen Risikoparameterschätzungen;
d)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse;
e)
Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Risikoparameter und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
f)
Bewertung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen, Validierungen und der Überwachung festgestellt wurden;
g)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen des Instituts zur Methodik und der erzielten Ergebnisse;
b)
Durchführung eigenen Schätzungen der Risikoparameter oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut übermittelten einschlägigen Daten;
c)
Anforderung und Analyse der Daten, die im Schätzverfahren verwendet wurden;
d)
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung relevant sind;
e)
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
f)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

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