Artikel 5 VO (EU) 2022/439
Vorübergehende Nichteinhaltung der Anforderungen des IRB-Ansatzes
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 146 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfährt die zuständige Behörde wie folgt:
- a)
-
sie prüft unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte, ob der Plan zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen ausreicht, um die Nichteinhaltung zu beheben, und ob der Zeitplan angemessen ist:
- i)
- Wesentlichkeit der Nichteinhaltung;
- ii)
- Umfang der Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Einhaltung erforderlich sind;
- iii)
- die dem Institut zur Verfügung stehenden Ressourcen;
- b)
- sie überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans des Instituts zur zeitnahen Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen;
- c)
- sie überprüft die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nach der Umsetzung des Plans durch Anwendung der Bewertungsmethoden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
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