Artikel 6 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Um zu beurteilen, ob ein Institut die Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:

a)
ob der anfängliche Erfassungsbereich und der Plan für schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes angemessen sind, nach Artikel 7;
b)
ob die Risikopositionsklassen, Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche, für die der Standardansatz angewandt wird, für eine dauerhafte Ausnahme vom IRB-Ansatz infrage kommen.

(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes;
b)
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts, einschließlich der Berechnungsmethoden für den Anteil der Risikopositionen, der von der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes und der dauerhaften Ausnahme vom IRB-Ansatz erfasst werden soll;
c)
Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
d)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
e)
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
f)
Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;
g)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden:

a)
die funktionale Dokumentation der IT-Systeme überprüfen, die im Prozess der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz verwendet werden;
b)
Stichproben untersuchen und Dokumente im Zusammenhang mit den Merkmalen der Schuldner und der Originierung und Beibehaltung der in die Stichprobe einbezogenen Risikopositionen überprüfen;
c)
sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.

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