Artikel 6 VO (EU) 2022/439
Allgemeines
(1) Um zu beurteilen, ob ein Institut die Bedingungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden die folgenden beiden Bedingungen:
- a)
- ob der anfängliche Erfassungsbereich und der Plan für schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes angemessen sind, nach Artikel 7;
- b)
- ob die Risikopositionsklassen, Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche, für die der Standardansatz angewandt wird, für eine dauerhafte Ausnahme vom IRB-Ansatz infrage kommen.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
- a)
- Überprüfung des Plans des Instituts für die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes;
- b)
- Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts, einschließlich der Berechnungsmethoden für den Anteil der Risikopositionen, der von der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes und der dauerhaften Ausnahme vom IRB-Ansatz erfasst werden soll;
- c)
- Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz beteiligten Stellen und Leitungsorgane;
- d)
- Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
- e)
- Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
- f)
- Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei Prüfungen festgestellt wurden;
- g)
- Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden:
- a)
- die funktionale Dokumentation der IT-Systeme überprüfen, die im Prozess der Zuordnung einzelner Risikopositionen zum IRB-Ansatz oder zum Standardansatz verwendet werden;
- b)
- Stichproben untersuchen und Dokumente im Zusammenhang mit den Merkmalen der Schuldner und der Originierung und Beibehaltung der in die Stichprobe einbezogenen Risikopositionen überprüfen;
- c)
- sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.
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