Artikel 58 VO (EU) 2022/439

Risikoparameter-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen

(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD- oder PD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Institut PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung gemäß Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben e und f und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ableitet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
der EL auf der Grundlage des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten oder nach einem anderen geeigneten Ansatz geschätzt wird;
b)
das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist;
c)
das Institut in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in verlässlicher Weise in PD und LGD aufzulösen;
d)
im Fall von angekauften Unternehmensforderungen bei Anwendung von Artikel 153 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende externe und interne Daten verwendet werden.

(2) Bei der Bewertung der Angemessenheit von PD- und LGD-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:

a)
sie bewerten die zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 42 bis 52;
b)
sie überprüfen die Anforderungen von Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

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