Artikel 59 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderung gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jede Risikoposition im Zeitverlauf einheitlich einer einzigen Risikopositionsklasse zuzuordnen, einhält, bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

a)
die Zuordnungsmethode des Instituts und deren Umsetzung gemäß Artikel 60;
b)
die Abfolge der Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen gemäß Artikel 61;
c)
ob das Institut besondere Erwägungen in Bezug auf die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” berücksichtigt hat, gemäß Artikel 62.

(2) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze, Verfahren und der Zuordnungsmethode des Instituts;
b)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
c)
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
d)
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;
e)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;
f)
Überprüfung der Kriterien, die von den für die manuelle Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen verantwortlichen Mitarbeitern verwendet werden.

(3) Für den Zweck der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;
b)
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der einschlägigen IT-Systeme;
c)
Vergleich der Daten des Instituts mit öffentlich zugänglichen Daten, einschließlich Daten, die in der von der EBA gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geführten Datenbank oder in den von den zuständigen Behörden geführten Datenbanken gespeichert sind;
d)
Überprüfung der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission(1) über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut;
e)
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts oder Aufforderung an das Institut, von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Tests durchzuführen;
f)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

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