Artikel 75 VO (EU) 2022/439

IT-Infrastruktur

(1) Bei der Bewertung der Architektur der IT-Systeme, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)
die Architektur der IT-Systeme einschließlich aller Anwendungen, ihrer Schnittstellen und Interaktionen;
b)
ein Datenflussdiagramm mit einer Übersicht über die wichtigsten Anwendungen, Datenbanken und IT-Komponenten für die Anwendung des IRB-Ansatzes und für die Ratingsysteme;
c)
die Zuordnung von IT-Systemeigentümern;
d)
die Kapazität, Skalierbarkeit und Effizienz der IT-Systeme;
e)
die Handbücher der IT-Systeme und Datenbanken.

(2) Bei der Bewertung der Stabilität und Sicherheit der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die IT-Infrastruktur die ordentlichen und außerordentlichen Verfahren eines Instituts zeitnah, automatisch und flexibel unterstützen kann;
b)
dem Risiko des Ausfalls der Funktionalität der IT-Infrastruktur ( „Störungen” ), dem Risiko des Datenverlusts und dem Risiko fehlerhafter Beurteilungen ( „Fehler” ) angemessen Rechnung getragen wird;
c)
die IT-Infrastruktur angemessen vor Diebstahl, Betrug, Manipulation oder Sabotage von Daten oder Systemen durch böswillige Insider oder Außenstehende geschützt ist.

(3) Bei der Bewertung der Stabilität der IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die Verfahren zur Sicherung der IT-Systeme, Daten und Dokumentation implementiert sind und regelmäßig getestet werden;
b)
Aktionspläne zur Aufrechterhaltung der Kontinuität für entscheidend wichtige IT-Systeme umgesetzt werden;
c)
die Wiederherstellungsverfahren für IT-Systeme im Störungsfall definiert sind und regelmäßig getestet werden;
d)
die Verwaltung der IT-Systemnutzer im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen und Verfahren des Instituts steht;
e)
Prüfpfade für kritische IT-Systeme umgesetzt werden;
f)
das Management von Änderungen an IT-Systemen angemessen ist und die Überwachung von Änderungen alle IT-Systeme abdeckt.

(4) Um zu bewerten, ob die IT-Infrastruktur, die von Bedeutung für die Ratingsysteme des Instituts und die Anwendung des IRB-Ansatzes ist, sowohl regelmäßig als auch gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis geprüft wird, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)
die regelmäßige Überwachung und Ad-hoc-Überprüfungen zu Empfehlungen zur Beseitigung von aufgedeckten Schwächen oder Mängeln führen;
b)
die Feststellungen und Empfehlungen nach Buchstabe a der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts mitgeteilt werden;
c)
geeignete Nachweise dafür vorhanden sind, dass die Empfehlungen ordnungsgemäß berücksichtigt und vom Institut umgesetzt werden.

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