Artikel 76 VO (EU) 2022/439

Allgemeines

(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut in der Lage ist, das interne Modell für Beteiligungspositionen zu entwickeln und zu validieren und jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnen, wie in Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben f und h sowie in den Artikeln 186, 187 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben, beurteilen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)
die Angemessenheit der verwendeten Daten gemäß Artikel 77;
b)
die Angemessenheit der Modelle gemäß Artikel 78;
c)
die Vollständigkeit des Stresstestprogramms gemäß Artikel 79;
d)
die Integrität des Modells und des Modellierungsverfahrens gemäß Artikel 80;
e)
die Angemessenheit der Zuordnung von Risikopositionen zu dem auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Artikel 81;
f)
die Angemessenheit der Validierungsfunktion gemäß Artikel 82.

(2) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze und Verfahren des Instituts;
b)
Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur Methode und zum Prozess der Entwicklung des internen Modells für Beteiligungspositionen;
c)
Überprüfung und Hinterfragung der einschlägigen Entwicklungshandbücher, -methoden und -verfahren;
d)
Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung, Validierung und Anwendung des internen Modells für Beteiligungspositionen beteiligten verschiedenen Stellen und Leitungsorgane;
e)
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;
f)
Überprüfung der einschlägigen Berichte über die Leistungsfähigkeit der internen Modelle für Beteiligungspositionen und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;
g)
Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, bei Validierungen und Prüfungen festgestellt wurden;
h)
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen.

(3) Für die Zwecke der Beurteilung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)
Anforderung und Analyse von Daten, die bei der Entwicklung interner Modelle für Beteiligungspositionen verwendet wurden;
b)
Durchführung eigener Risikopotenzial-Schätzungen oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts unter Verwendung der vom Institut bereitgestellten einschlägigen Daten;
c)
Anforderung der Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Analysen zur Begründung der Entscheidungen zur Methodik und der erzielten Ergebnisse;
d)
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für die Risikopotenzial-Berechnung verwendet werden;
e)
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.

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