Artikel 3 VO (EU) 2022/44

Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen

(1) Die Pauschalsätze der Finanzkorrektur gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 betragen 2 %, 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 100 % des Unionsbeitrags, der für die spezifischen Ziele des EMFAF bzw. den einschlägigen Teil dieser Ziele im Rahmen der operationellen Programme des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen wurde.

(2) Die Bandbreite, innerhalb derer die Pauschalsätze in einzelnen Fällen von Verstößen gegen die GFP-Vorschriften angewandt werden, ist im Anhang festgelegt. Der anzuwendende Satz wird im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 2 bestimmt.

(3) Erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 Durchführungsrechtsakte, um in mehreren Fällen schwerwiegender Verstöße gemäß Artikel 43 Absatz 4 der genannten Verordnung im Rahmen desselben spezifischen EMFAF-Ziels Finanzkorrekturen vorzunehmen, so werden die Pauschalsätze nicht kumuliert, die Finanzkorrektur wird jedoch innerhalb der höchsten in solchen Fällen anwendbaren Bandbreite gemäß dem Anhang festgesetzt.

(4) Wurde von der Kommission wegen des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften eine Finanzkorrektur vorgenommen und trifft der betreffende Mitgliedstaat keine geeigneten Abhilfemaßnahmen, so kann der Pauschalsatz auf die nächsthöhere Stufe innerhalb der für diese Art des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften gemäß dem Anhang vorgesehenen Bandbreite angehoben werden.

(5) Zusätzlich zu den Fällen, die im Anhang ausdrücklich vorgesehen sind, kann ein Pauschalsatz von 100 % des Unionsbeitrags, der für die spezifischen Ziele des EMFAF bzw. den einschlägigen Teil dieser Ziele im Rahmen der operationellen Programme des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen wurde, angewandt werden, wenn

a)
der Verstoß gegen die GFP-Vorschriften so grundlegend, häufig oder weitverbreitet ist, dass dies ein vollständiges Versagen des betreffenden Systems darstellt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Mitgliedstaats oder die Ordnungsmäßigkeit der Finanzierung der GFP gefährdet oder
b)
hinsichtlich der Annahme von Abhilfemaßnahmen für die Verstöße gegen die GFP-Vorschriften Hinweise auf vorsätzliche Fahrlässigkeit seitens des Mitgliedstaats vorliegen.

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